Donnerstag, 13. November 2008

Gesundheitsreform - Freiwillig Versicherte zahlen Krankenkassen-Beiträge auf Abfindungen

Abfindungen zählen bei freiwillig gesetzlich Versicherten zum versicherungspflichtigen Einkommen / Nachforderungen von Krankenkassenbeiträgen möglich

- Wechsel in die private Krankenversicherung empfohlen - Beitrag orientiert sich nur an Alter, Gesundheit und Krankenversicherungsschutz / Abfindung oder Höhe der Einkünfte spielen keine Rolle

Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Wird diese Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Man versichert sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Dann - und nur dann - werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Eine Regelung, die durch die Gesundheitsreform jetzt einheitlich für alle Krankenkassen gelten soll.

„Bisher regelten die Satzungen der einzelnen Krankenkassen individuell, welche Einkommen bei freiwillig Versicherten zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden. Durch die Gesundheitsreform soll das jetzt vereinheitlicht werden: Wer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält und sich freiwillig gesetzlich versichert, muss auf einen Teil der Summe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen“ sagt Manuela Kiechle, Vorstandsmitglied der Krankenversicherer der Versicherungskammer Bayern (Bayerische Beamtenkrankenkasse AG, Union Krankenversicherung AG).

Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte ist komplex
Dass Abfindungen bei freiwillig Versicherten zum Einkommen zählen, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen bekräftigt. Die Berechnung der Beiträge basiert auf mehreren Paragraphen des Sozialgesetzbuches: Mindestens 25, maximal 60 Prozent der Abfindung gelten als beitragspflichtig - je nach Alter des Betroffenen und der Anzahl der Jahre, die er beschäftigt war.

Dieser beitragspflichtige Betrag wird dann durch das letzte Monatsbruttogehalt geteilt und ergibt das monatliche Entgelt, auf das - bis zur jeweils geltenden Beitragbemessungsgrenze - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Dieses „Einkommen“ gilt solange, bis die Abfindung rechnerisch verbraucht ist; maximal aber für 12 Monate.

Krankenkassen können Beiträge nachfordern
Diese Regelung eines „fiktiven Einkommens“ ist meistens unbekannt - und trifft besonders Existenzgründer: Sie kalkulieren häufig nur den Mindestbeitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein, weil sie am Anfang mit geringen Gewinnen oder sogar Verlusten aus der Selbstständigkeit rechnen. Das führt zu Nachforderungen seitens der Krankenkasse, sobald der erste Steuerbescheid vorliegt. Denn das „Einkommen“ aus der Abfindung darf mit eventuellen Verlusten aus der selbstständigen Tätigkeit nicht verrechnet werden.

Private Krankenversicherung bietet kalkulierbare Beiträge
Wer bereits privat versichert ist, für den spielen Abfindungen keine Rolle - denn der Beitrag zum privaten Versicherungsschutz orientiert sich ausschließlich an Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif. Von dieser kalkulierbaren Berechnung des Beitrages kann auch profitieren, wer eine Abfindung erhält und sich nach seinem Angestelltenverhältnis selbstständig machen möchte: „Mit Aufnahme der Selbstständigkeit kann jeder in die private Krankenversicherung wechseln“, sagt Manuela Kiechle. „Der Beitrag orientiert sich auch dann nur am Alter, der Gesundheit und dem gewünschten Krankenversicherungsschutz. Eine Abfindung oder die Höhe der Einkünfte spielen dabei keine Rolle.“ Ist man bereits selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert, kann man seinen gesetzlichen Versicherungsschutz mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.

Existenzgründern und Selbstständigen bietet die private Krankenversicherung damit einen kalkulierbaren monatlichen Beitrag unabhängig von Einkommen oder Nebeneinkünften - mit Nachforderungen muss dort niemand rechnen. So ist es in der privaten Krankenversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen auch nicht nötig, jährlich den Einkommensteuerbescheid zur Berechnung der Beiträge vorzulegen.

Herausgegeben von der
Versicherungskammer Bayern
Maximilianstraße 53
80537 München

Für Rückfragen
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Tel. (089) 2160-3050, Fax -3009
Thomas Bundschuh, stv. Pressesprecher
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Internet: www.vkb-krankenversicherung.de

Der Konzern Versicherungskammer Bayern ist bundesweit der größte öffentliche Versicherer und ist unter den Top Ten der Erstversicherer platziert. 2007 erzielte der Allsparten-Versicherer 5,66 Mrd. Euro Beitragseinnahmen und beschäftigte etwa 6.500 Mitarbeiter. An jedem Arbeitstag zahlt das Unternehmen seinen Kunden rund 17 Mio. Euro an Versicherungsleistungen aus. Jedes Jahr werden mehr als 2,8 Mio. Versicherungs- und Leistungsfälle bearbeitet, das sind rund 1.500 pro Arbeitsstunde. Mit seinen regional tätigen Gesellschaften ist das Unternehmen in Bayern, der Pfalz, im Saarland sowie in Berlin und Brandenburg tätig; im Krankenversicherungsgeschäft zusammen mit den anderen öffentlichen Versicherern bundesweit.

Quelle: openPR

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