Gesetzlich versicherte Selbstständige haben vom 1. August 2009 an wieder Anspruch auf Krankengeld. Das hat der Bundestag in einer entsprechenen Gesetzesänderung ( § 44 Abs. 2 SGB V ) am 18. Juni beschlossen.
Freiwillig versicherte Selbstständige sind damit vom Krankengeldanspruch her Arbeitnehmern und Angestellten wieder gleichgestellt und haben ab der siebten Woche Anspruch auf Einkommensersatzleistungen.
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zu Beginn diesen Jahres war der Krankengeldanspruch für Selbstständige und Arbeitnehmer mit Kurzzeitverträgen in der GKV ersatzlos weggefallen. Krankengeldanspruch konnten diese Versicherten nur noch über eine private Krankentagegeldversicherung oder entsprechende Wahltarife bei ihrer Gesetzlichen Krankenkasse erlangen. Nach Protesten von Betroffenen hat der Gesetzgeber nun wie versprochen die entstandene Versorgungslücke ausgebessert.
Die speziellen Wahlverträge, die die Kassen als Ersatz angeboten hatten, sollen einheitlich zum 31.7. enden. Freiwillig versicherte Selbstständige haben beim Krankengeld ab sofort folgende Wahlmöglichkeiten:
1. Krankengeld ab der 7. Woche zum vollen Beitragssatz von 14, 9 %,
2. Verzicht auf Krankengeld, dafür ein ermäßigter Beitragssatz von 14,3 %,
3. Verzicht auf Krankengeld, dafür ermäßigter Beitragssatz von 14,3 % und zusätzlicher Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung.
4. Krankengeldanspruch ab einem anderen Zeitpunkt durch einen neuen Wahltarif ab 1.8.2009, der im Gegensatz zu früher keine Alterstaffelungen mehr enthalten darf.
Wer nach dem Wegfall des Krankengeldanspruchs bereits eine private Tagegeldversicherung abgeschlossen hat und diese wegen der gesetzlichen Neuregelungen wieder aufgeben möchte, muss die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Einige PKV haben angekündigt, aus Kulanz über verkürzte Kündigungsfristen zu entscheiden.
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Quelle: openPR
Montag, 27. Juli 2009
Bundestag schließt Versorgungslücke - Krankengeldanspruch für Selbstständige ab dem 1. August 2009
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